Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze
Der Bankrat erlässt ein Reglement über die Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze gestützt auf § 13 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Schwyzer Kantonalbank (SZKB-Gesetz).
Die Buchführungs-, Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze richten sich nach dem Obligationenrecht, dem Bankengesetz und dessen Verordnung, den Verordnungen und Rundschreiben der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA sowie den Anforderungen des Kotierungsreglementes der SIX Swiss Exchange AG.
Die Jahresrechnung vermittelt ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild und entspricht einem statutarischen Einzelabschluss nach «True and Fair View».
Die in einer Bilanzposition ausgewiesenen Detailpositionen werden grundsätzlich einzeln bewertet (Einzelbewertung). Bei der Bewertung nach dem Niederstwertprinzip werden die Anschaffungswerte zu gewichteten Durchschnittswerten ermittelt.
Es gilt das Verrechnungsverbot gemäss den Bestimmungen der FINMA, wobei die folgenden zwingenden Ausnahmen der FINMA eingehalten werden:
- Verrechnung von Beständen an eigenen Schuldtiteln und ähnlichen Instrumenten mit den entsprechenden Passivpositionen
- Abzug der Wertberichtigungen von der entsprechenden Aktivposition
Die Bank macht von folgender Ausnahme des Verrechnungsverbotes für Aktiven und Passiven nach Art. 8 RelV-FINMA Gebrauch:
- Eine Aufrechnung (Netting) von positiven und negativen Wiederbeschaffungswerten von derivativen Finanzinstrumenten (inklusive den damit zusammenhängenden Barbeständen, die zur Sicherheit hinterlegt werden, wie z.B. Margin Accounts) erfolgt, sofern mit der betreffenden Gegenpartei eine anerkannte und durchsetzbare Vereinbarung in Form eines Close-out-Nettings bzw. eines Netting-by-Novitation besteht.
Folgende Ausnahmen vom Verrechnungsverbot für Aufwand und Ertrag nach Art. 9 RelV-FINMA werden von der Bank angewendet:
- Verrechnung von ausfallrisikobedingten Wertberichtigungen und Verlusten aus dem Zinsengeschäft mit entsprechenden Wiedereingängen und frei gewordenen Wertberichtigungen
- Verrechnung der neu gebildeten Rückstellungen sowie der übrigen Wertberichtigungen und Verluste mit entsprechenden Wiedereingängen und frei gewordenen Rückstellungen und Wertberichtigungen
- Verrechnung der positiven und negativen Wertanpassungen von zum Niederstwertprinzip bewerteten Finanzanlagen
- Verrechnung von Liegenschaftenaufwand und -ertrag
Sämtliche Geschäftsvorfälle sind am Bilanzstichtag in den Büchern der Bank erfasst und werden gemäss den nachstehenden Grundsätzen bewertet. Die bilanzwirksamen Geschäfte werden am Abschlusstag bilanziert und nicht bis zum Erfüllungs- bzw. Valutatag als Ausserbilanzgeschäfte geführt. Die Buchführung und Rechnungslegung erfolgt in Schweizer Franken.
Transaktionen in Fremdwährungen werden zu den jeweiligen Tageskursen verbucht. Die auf fremde Währungen lautenden Forderungen und Schulden, die eigenen Sortenbestände sowie die Ausserbilanzgeschäfte werden anhand der am Bilanzstichtag geltenden Mittelkurse umgerechnet. Die aus der Umrechnung resultierenden Kursgewinne und -verluste werden erfolgswirksam verbucht.
Für die Fremdwährungsbewertung wurden die folgenden Kurse verwendet:
Bilanzstichtagskurs 2023 | Bilanzstichtagskurs 2022 | |
EUR | 0.9280 | 0.9864 |
USD | 0.8386 | 0.9241 |
CAD | 0.6356 | 0.6812 |
GBP | 1.0679 | 1.1127 |
JPY | 0.5931 | 0.6993 |
Die Bank überwacht das Beteiligungsportfolio periodisch und proaktiv auf eine Konsolidierungspflicht hin. Der Einfluss der gehaltenen Beteiligungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wird wie in den Vorjahren als unwesentlich qualifiziert, so dass auf die Erstellung einer konsolidierten Jahresrechnung verzichtet wird.
Die Bewertung erfolgt zum Nominalwert bzw. zu Anschaffungswerten abzüglich betriebsnotwendiger Einzelwertberichtigungen. Bei Diskontpapieren wird der auf das Jahresende berechnete Rückdiskont abgezogen. Verpflichtungen aus Kryptowährungen, die für Rechnung von Kundinnen und Kunden gehalten werden und im Konkursfall der Bank nicht aussonderbar sind, werden zum Fair Value bewertet.
Unter den Forderungen gegenüber Kunden werden alle Forderungen – sowie die dazugehörenden fälligen, nicht bezahlten Zinsen – gegenüber Nicht-Banken bilanziert, soweit sie nicht unter einer anderen Position ausgewiesen werden. Insbesondere sind dies auch:
- Hypothekarisch gedeckte Forderungen in Form von Kontokorrentkrediten, einschliesslich Baukredite vor der Konsolidierung und Betriebskredite
- Lieferansprüche aus Edelmetallguthaben gegenüber Kunden ausserhalb des Handelsgeschäfts
- Handelswechsel und Checks, wenn der Bezogene bzw. der Aussteller keine Bank ist
Unter den Hypothekarforderungen werden alle direkten und indirekten Grundpfandforderungen in Form von Darlehen und Festen Vorschüssen gegen Grundpfanddeckung (Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Grundpfandtiteln) inkl. die dazugehörenden fälligen, nicht bezahlten Zinsen sowie Terrainkredite (Baulandkredite) in Form von Darlehen und Festen Vorschüssen bilanziert.
Die Bewertung erfolgt zum Nominalwert. Edelmetallkonti werden mit den am Bilanzstichtag geltenden Mittelkursen bewertet. Für Bonitätsrisiken besteht eine Risikovorsorge in den Wertberichtigungen und Rückstellungen.
Generell gilt:
- Wertberichtigungen werden direkt mit den Aktiven verrechnet. Rückstellungen für nicht beanspruchte Kreditlimiten bei gefährdeten Positionen werden in den Passiven bilanziert. Bei Änderung der Benützung von Kreditlimiten erfolgt eine erfolgsneutrale Umbuchung zwischen Wertberichtigungen und Rückstellungen. Die erfolgsneutrale Umbuchung wird im Anhang 16 «Wertberichtigungen, Rückstellungen und Reserven für allgemeine Bankrisiken» in der Spalte «Umbuchungen» dargestellt.
- Wertberichtigungen im Rahmen der Kreditbenützung und Rückstellungen für nicht beanspruchte Kreditlimiten bei gefährdeten Positionen werden jeweils erfolgswirksam über die Position Veränderungen von ausfallrisikobedingten Wertberichtigungen sowie Verluste aus dem Zinsengeschäft gebildet.
Als Wertberichtigungen für Ausfallrisiken auf Kundenausleihungen bzw. Rückstellungen für Ausserbilanzpositionen werden betriebsnotwendige Wertberichtigungen und Rückstellungen für die Abdeckung von Risiken bilanziert, die zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung erkennbar oder inhärent sind.
Sämtliche Gegenparteien im Kreditgeschäft sind mit einem Rating von 1 bis 15 klassiert. Für Kundinnen und Kunden mit Rating 14 und 15 werden Einzelwertberichtigungen gebildet. Deren Berechnung richtet sich nach den Bestimmungen der FINMA und den Richtlinien für die Prüfung, Bewertung und Abwicklung grundpfandgesicherter Kredite der Schweizerischen Bankiervereinigung.
Zusätzlich zu den Einzelwertberichtigungen werden auf den folgenden Positionen Wertberichtigungen bzw. Rückstellungen zur Abdeckung von am Bilanzstichtag vorhandenen inhärenten Ausfallrisiken gebildet:
- Forderungen gegenüber Banken
- Kundenausleihungen
- Schuldtitel in Finanzanlagen
- Kautionen, Akkreditive und Wechsel, verbindliche Zusagen und Ablöseversprechen
Die Ansätze zur Berechnung der Wertberichtigungen und Rückstellungen für inhärente Ausfallrisiken werden in Abhängigkeit von den bankinternen Ratingeinstufungen basierend auf den Gesamtengagements festgelegt. Die Ansätze werden mindestens jährlich überprüft und bei Änderungen dem Prüfungsausschuss zur Genehmigung vorgelegt. Bei unwesentlichen Positionen kann auf eine Bildung von Wertberichtigungen und Rückstellungen für inhärente Ausfallrisiken verzichtet werden. Wertberichtigungen für inhärente Ausfallrisiken können für die Bildung von Einzelwertberichtigungen verwendet werden. Die verwendeten Ansätze, die Parameter für die Art und Weise der Verwendung, eine allfällige Unterdeckung und die Dauer des Wiederaufbaus werden in den Erläuterungen zu Risikopolitik und Risikomanagement dargelegt. Die Kompetenz liegt beim Prüfungsausschuss.
Die Beurteilung der Risiken für die Berechnung der Wertberichtigungen und Rückstellungen geschieht halbjährlich dem Semester- und Jahresabschluss vorgelagert. Allfälligen Änderungen der Risikosituation bis zum Semester- und Jahresabschluss wird Rechnung getragen.
Weitere Informationen zum Umgang mit den Kreditrisiken und der Bewertung der Sicherheiten finden sich in den Erläuterungen zu Risikopolitik und Risikomanagement.
Überfällige Zinsen und entsprechende Kommissionen werden nicht als Zinsertrag vereinnahmt. Als solche gelten Zinsen und Kommissionen, die seit über 90 Tagen fällig, aber nicht bezahlt sind. Im Fall von Kontokorrentlimiten gelten Zinsen und Kommissionen als überfällig, wenn die erteilte Kreditlimite seit über 90 Tagen überschritten ist. Ab diesem Zeitpunkt werden die künftig auflaufenden Zinsen und Kommissionen so lange nicht mehr der Erfolgsposition Zins- und Diskontertrag gutschrieben, bis keine verfallenen Zinsen länger als 90 Tage ausstehend sind.
Überfällige Zinsen werden nicht rückwirkend storniert. Die Forderungen aus den bis zum Ablauf der 90-Tage-Frist aufgelaufenen Zinsen (fällige, nicht bezahlte Zinsen und aufgelaufene Marchzinsen) werden über die Position Veränderungen von ausfallrisikobedingten Wertberichtigungen sowie Verluste aus dem Zinsengeschäft gebucht.
Die Repo-Geschäfte werden als Bareinlage mit Verpfändung von eigenen Wertschriften verbucht. Damit wird der Finanzierungscharakter der Transaktion betont. Die Übertragung der Wertschriften wird so behandelt, als ob diese zur Besicherung des Kredites verpfändet worden wären. Somit werden erhaltene und gelieferte Wertschriften nur dann bilanzwirksam erfasst bzw. ausgebucht, wenn die Kontrolle über die vertraglichen Rechte abgetreten wird. Die Marktwerte der erhaltenen und gelieferten Wertschriften werden täglich überwacht und gegebenenfalls zusätzliche Sicherheiten bereitgestellt oder eingefordert.
Darunter werden die für den laufenden Handel gehaltenen und im Eigentum der Bank befindlichen Wertpapiere und Edelmetalle bilanziert. Dabei gilt:
- Wertpapiere innerhalb des Handelsgeschäfts (Beteiligungs- und Schuldtitel, Geldmarktpapiere und -geschäfte sowie andere Papiere) sowie Kryptowährungen werden zum Marktpreis am Bilanzstichtag (Marktwertprinzip) bewertet, wenn sie an einer anerkannten Börse oder an einem repräsentativen Markt regelmässig gehandelt werden. Fehlen diese Voraussetzungen, erfolgt eine Bewertung nach dem Niederstwertprinzip.
- Edelmetallbestände innerhalb des Handelsgeschäfts werden zum Mittelkurs am Bilanzstichtag bewertet.
Beim Abschluss einer Transaktion wird die Zuordnung zum Handelsgeschäft festgelegt und dokumentiert.
Unter den Finanzanlagen werden alle weder mit der Absicht des Handels noch – im Falle von Beteiligungstiteln und Liegenschaften – mit der Absicht der dauernden Anlage gehaltenen und im Eigentum der Bank befindlichen
- Wertschriften
- Geldmarktpapiere,
- Wertrechte auf Geldmarkt- und ähnlichen Papieren,
- Schuldbuchforderungen gegen öffentlich-rechtliche Körperschaften,
- aus dem Kreditgeschäft übernommenen, zum Weiterverkauf bestimmten Liegenschaften und Beteiligungen,
- physischen Edelmetalle und
- Kryptowährungen, die ohne Handelsabsicht gehalten werden,
aufgeführt.
Bei Schuldtiteln mit der Absicht zur Haltung bis zur Endfälligkeit erfolgt die Bewertung und Bilanzierung zum Anschaffungswert mit Abgrenzung des Agios bzw. Disagios (Zinskomponente) über die Laufzeit (Accrual-Methode).
Ausfallrisikobedingte Wertveränderungen werden sofort zu Lasten der Position Veränderungen von ausfallrisikobedingten Wertberichtigungen sowie Verluste aus dem Zinsengeschäft verbucht.
Werden Finanzanlagen mit der Absicht zur Haltung bis zur Endfälligkeit vor der Endfälligkeit veräussert oder vorzeitig zurückbezahlt, werden realisierte Gewinne und Verluste, welche der Zinskomponente entsprechen, nicht sofort vereinnahmt, sondern über die Restlaufzeit bis zur Endfälligkeit des Geschäfts abgegrenzt.
Die Bewertung von Schuldtiteln ohne Absicht zur Haltung bis zur Endfälligkeit (zur Veräusserung bestimmt) erfolgt nach dem Niederstwertprinzip. Wertanpassungen werden pro Saldo über die Positionen Anderer ordentlicher Aufwand bzw. Anderer ordentlicher Ertrag vorgenommen. Es wird keine Aufteilung zwischen ausfallrisikobedingten und marktbedingten Wertänderungen vorgenommen.
Beteiligungstitel, eigene physische Edelmetallbestände, Kryptowährungen, die ohne Handelsabsicht gehalten werden, sowie aus dem Kreditgeschäft übernommene und zur Veräusserung bestimmte Liegenschaften und Waren werden zum Niederstwert bewertet.
Kryptowährungen, die ohne Handelsabsicht für Rechnung von der Kundschaft gehalten werden und im Konkursfall der Bank nicht aussonderbar sind, werden zum Fair Value bewertet.
Bei aus dem Kreditgeschäft übernommenen und zur Veräusserung bestimmten Liegenschaften wird der Niederstwert als der tiefere des Anschaffungswertes oder Liquidationswertes bestimmt.
Eigene physische Edelmetallbestände in den Finanzanlagen, die zur Deckung von Verpflichtungen aus Edelmetallkonti dienen, werden entsprechend den Edelmetallkonti zum Fair Value bewertet und bilanziert. Wertanpassungen sind pro Saldo über die Positionen Anderer ordentlicher Aufwand bzw. Anderer ordentlicher Ertrag vorzunehmen.
Bei Finanzanlagen, die zum Niederstwertprinzip bewertet werden, ist eine Zuschreibung bis höchstens zu den historischen bzw. zu den fortgeführten Anschaffungskosten zu verbuchen, sofern der unter den Anschaffungswert gefallene Fair Value in der Folge wieder steigt.
Bei Umschichtungen zwischen Finanzanlagen oder Beteiligungen einerseits und Handelsgeschäften andererseits sind die umgeschichteten Finanzinstrumente zum Fair Value im Beschlusszeitpunkt zu transferieren. Diesbezügliche Erfolge sind wie Erfolge aus Veräusserung zu behandeln.
Neben Beteiligungen mit Infrastrukturcharakter – insbesondere Gemeinschaftswerke – hält die Bank Beteiligungstitel, die mit der Absicht der dauernden Anlage gehalten werden. Beteiligungen werden zum Anschaffungswert abzüglich betriebsnotwendiger Wertberichtigungen bilanziert.
Nicht börsenkotierte Beteiligungen, die nicht konsolidierungspflichtig sind und einen Anschaffungswert von unter CHF 500'000 haben, werden auf einen Pro-memoria-Franken abgeschrieben.
Nicht konsolidierungspflichtige Beteiligungen mit einem höheren Anschaffungswert als CHF 500'000 sowie alle börsenkotierten Beteiligungen werden zum Anschaffungswert bilanziert. Die Werthaltigkeit wird auf jeden Bilanzstichtag hin überprüft und wenn nötig wird eine Wertkorrektur vorgenommen.
Gewinne und Verluste aus Beteiligungsverkäufen werden über den Ausserordentlichen Ertrag bzw. Ausserordentlichen Aufwand verbucht; betriebsnotwendige Wertberichtigungen werden über die Erfolgsrechnungsposition Wertberichtigungen auf Beteiligungen sowie Abschreibungen auf Sachanlagen und immateriellen Vermögenswerten vorgenommen.
Bei Umschichtungen zwischen Finanzanlagen und Beteiligungen werden die umgeschichteten Finanzinstrumente zum Buchwert transferiert.
Auswirkungen einer theoretischen Bewertung nach der Equity-Methode werden in Anhang 6 «Darstellung der Beteiligungen» offengelegt.
Unter den Sachanlagen werden die Liegenschaften (sofern es sich nicht um in den Finanzanlagen bilanzierte Bestände des Umlaufvermögens handelt), die Saldi von Bau- und Umbaurechnungen sowie die übrigen Sachanlagen bilanziert.
Die Bewertung der Liegenschaften – Bankgebäude und Renditeliegenschaften, die mit der Absicht der dauernden Anlage gehalten werden – erfolgt zu Anschaffungskosten zuzüglich wertmehrender Investitionen und abzüglich linear über die Nutzungsdauer von 40 Jahren vorzunehmender Abschreibungen. Die Übrigen Sachanlagen (Mobiliar, Hard- und Software usw.) werden aktiviert und linear über drei Jahre abgeschrieben, wenn sie während mehr als einer Rechnungsperiode genutzt werden und die Aktivierungsgrenze von CHF 20'000 überschreiten. Die Werthaltigkeit der Sachanlagen wird auf jeden Bilanzstichtag hin überprüft.
Der Ausweis in der Ausserbilanz erfolgt zum Nominalwert. Für absehbare Risiken werden Rücklagen gebildet, die unter den Rückstellungen in den Passiven ausgewiesen werden.
Unter den Rückstellungen werden betriebsnotwendige Rückstellungen für die Abdeckung von Risiken bilanziert, die auf einem Ereignis in der Vergangenheit begründet sind und eine wahrscheinliche Verpflichtung darstellen, deren Höhe und/oder Fälligkeit ungewiss, aber verlässlich schätzbar ist. Zudem beinhaltet die Position Rückstellungen für Vorsorgeverpflichtungen, Restrukturierungs- und übrige Rückstellungen sowie Rückstellungen für Ausfallrisiken auf Ausserbilanzpositionen und für nicht beanspruchte Kreditlimiten bei gefährdeten Positionen.
Die Reserven für allgemeine Bankrisiken sind in Übereinstimmung mit den Rechnungslegungsvorschriften vorsorglich gebildete Reserven zur Absicherung gegen latente Risiken im Geschäftsgang der Bank. Die Bank unterliegt keinen direkten Steuern, die Reserven für allgemeine Bankrisiken sind nicht mit latenten Steuern belastet.
Terminpositionen in Devisen, Edelmetallen und Wertschriften (mit Ausnahme der Derivate im Zusammenhang mit Absicherungstransaktionen) werden zu den am Bilanzstichtag geltenden Terminkursen (Fair Value) bewertet. Die resultierenden Differenzen werden als Positive bzw. Negative Wiederbeschaffungswerte derivativer Finanzinstrumente bilanziert. Bei Handelstransaktionen kommt das Marktwertprinzip zur Anwendung. Bei offenen Transaktionen mit Derivaten, die zu Handelszwecken eingegangen werden, wird der realisierte und unrealisierte Erfolg über die Rubrik Erfolg aus dem Handelsgeschäft verbucht.
Absicherungsgeschäfte werden nach den gleichen Regeln wie die abgesicherten Grundgeschäfte bewertet. Die im Rahmen des globalen Asset- und Liability-Managements eingesetzten Zinsinstrumente werden nach der Accrual-Methode behandelt (periodengerechte Abgrenzung des Zinserfolgs über die Laufzeit). Sicherungsbeziehungen, Ziele und Strategien des Absicherungsgeschäfts werden beim Abschluss des derivativen Absicherungsgeschäfts dokumentiert. Die Effektivität der Sicherungsbeziehung wird periodisch überprüft. Absicherungsgeschäfte, bei denen die Absicherungsbeziehung ganz oder teilweise nicht mehr wirksam ist, werden im Umfang des nicht wirksamen Teils wie Handelsgeschäfte behandelt. Siehe dazu auch die Erläuterungen zum Hedge-Accounting im Teil Risikopolitik und Risikomanagement.
Es wurden keine Anpassungen in den Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätzen vorgenommen.