Die Weichen frühzeitig stellen
Wenn Minderjährige ihre Eltern verlieren, lässt das Gesetz diverse Optionen offen, mit denen Sie sich frühzeitig auseinandersetzen sollten.
Niemand möchte sich vorstellen, dass sein Kind ohne die Eltern aufwächst und doch kann es vorkommen, dass beide Elternteile sterben und dem Kind ein Vormund zur Seite gestellt werden muss. Der Vormund wird zwar von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bestimmt, aber das Kind muss immer in den Entscheid einbezogen werden. Je nach Alter kann dieses die Situation sehr genau erfassen und klar mitteilen, was es will und braucht. Bei kleineren Kindern ist dies schwieriger.
Sie können in Ihrem Testament oder in einer Sorgerechtsverfügung Vertrauenspersonen bestimmen, die sich um Ihr Kind kümmern sollen. Auch wenn dieser Wunsch für die Behörde nicht verbindlich ist, wird er wenn immer möglich berücksichtigt. Ganz wichtig ist, dass diese Nomination im Vorfeld mit den gewünschten Personen besprochen wird und dass bei der Wahl die Vorstellungen und Bedürfnisse des Nachwuchses berücksichtigt werden. Zudem bestimmen idealerweise beide Elternteile die gleiche Person.
Wer teilt das Erbe?
Mittels Testament kann ein Willensvollstrecker bestimmt werden. Dieser muss neutral sein und die Interessen aller Erben wahrnehmen. Zu seinen Aufgaben gehören unter anderem die Erfassung der Nachlassaktiven und der Schulden, die Verwaltung des Nachlassvermögens und die Klärung von rechtlich relevanten Fragen. In Zusammenarbeit mit den Erben bereitet er die Teilung des Nachlassvermögens vor. Der Position des Willensvollstreckers kommt eine ausgleichende Funktion zwischen den Erben zu. In der Praxis ist es oftmals so, dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beim Entscheid über die nötigen Mass-nahmen berücksichtigt, wenn ein professioneller Willensvollstrecker amtet.
- Wer wird von Gesetzes wegen die Rechte des Kindes wahrnehmen?
- Stimmt das Vertretungsrecht für mich und ist es die beste Lösung für das Kind?
- Ist es sinnvoll, zusätzlich zum Gesetz weitere Leitplanken vorzugeben?
Wer verwaltet das Geerbte?
Sie können durch aktive Nennung in einem Testament oder einem Erbvertrag bestimmen, wer das geerbte Vermögen des Kindes verwalten soll. Ist es nötig und sinnvoll, diese Aufgabe einer Vertrauensperson oder einem Verwaltergremium zu übertragen? Mit dieser Frage sollten Sie sich vertieft auseinandersetzen, bevor Sie konkrete Schritte unternehmen. Wenn die genannte Vertrauensperson beispielsweise bereits zu Lebzeiten des Erblassers oder der Erblasserin in der Unternehmensführung mitarbeitet, wird wertvolles Wissen geteilt, das schliesslich im Todesfall genutzt werden kann. Dies reduziert die Gefahr eines Führungsvakuums, das unternehmerische Verluste mit sich bringen kann. Eine zu detaillierte Planung kann aber auch dazu führen, dass die nächste Generation unnötig eingeschränkt und das Geerbte als «Fessel» empfunden wird. Ziel soll es stets sein, Ihre Interessen, die Interessen des Kindes und die optimale Verwaltung des Vermögens bestmöglich in Einklang zu bringen.